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Aktuelles

04.04.2023

Wem gehört der Kunde? Und wieviel ist das Unternehmen überhaupt wert?

Serie Unternehmensnachfolge, Teil 5
 – Eine Initiative des Landesgremiums Tirol

Illustration: Anna Schoiswohla

Eine zentrale Frage bei der Übergabe oder beim Verkauf von Versicherungsagenturen ist naturgemäß die der korrekten Bewertung des Unternehmens. Um diese seriös durchführen zu können, ist es wichtig, sich eingehend mit der Umgebung des Versicherungsagenten zu befassen. Ein Versicherungsagent vermittelt im Auftrag eines Partners Versicherungsverträge. Er ist damit an die vom Partner vorgegebenen Möglichkeiten gebunden. Diese Vorgehensweise ist klar geregelt:

Das Versicherungsunternehmen betraut den Versicherungsagenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages im Sinn des § 43 Versicherungsvertragsgesetz damit, für das Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge – und nach Maßgabe einer entsprechenden speziellen Vereinbarung auch andere Produkte – zu vermitteln.

Aus dieser Formulierung ergibt sind eindeutig, dass der Agent für den Versicherer tätig ist. Genau aus diesem Grund lassen sich Kunden nicht als immaterielles Vermögen zuordnen, sie „gehören“ grundsätzlich niemandem, sondern sind vielmehr Vertragspartner des Versicherers. Deshalb kann ein Versicherungsagent ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens Kunden auch nicht „verkaufen“ oder „übertragen“.

Übergabe von Unternehmensanteilen
Im Gegensatz zur Übergabe von Kunden ist es aber möglich, je nach Rechtsform Unternehmensanteile zu veräußern, etwa bei Kapital- oder Personengesellschaften. In diesen Fällen ist auch kein Ausgleichsanspruch fällig, da das Unternehmen bestehen bleibt. Dabei gilt es genau zu prüfen, wer den Agenturvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat. In den allermeisten Agenturverträgen sind Regelungen enthalten, die Vorgehensweisen zu Anteilsverkäufen oder Anteilsübertragungen genau definieren.

Wie lässt sich nun der Unternehmenswert berechnen?
Der Wert einer Versicherungsagentur liegt dennoch überwiegend im Kundenbestand, denn die Kunden sind die Basis für die lukrierten Umsätze. Hinzu kommen noch materielle Dinge wie Büroeinrichtungen, IT-Systeme, Firmenfahrzeuge oder auch das Büro selbst. Der Ausgleichsanspruch selbst ist im Handelsvertretergesetz geregelt und geht von dem durch den Versicherungsagenten geschaffenen Mehrwert (z. B. neues Geschäft) aus. Die Obergrenze für den Ausgleichsanspruch liegt bei einem Jahresumsatz.

Zur Vereinfachung der Berechnung sind die Kriterien im Agenturvertrag vorgegeben. Diese beeinflussen damit auch die Höhe des Ausgleichsanspruches. Bekannte Regelungen sind etwa der „Faktor auf bestehende Folgeprovisionen“ oder der „Faktor Gesamtprovision“. Essenziell sind in diesem Zusammenhang auch die Kenntnis über die Dauer des Agenturvertrages und die Art, wie eine mögliche Beendigung definiert ist (Pension, Krankheit, ordentliche Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund, …). Ein großer Vorteil für die in Ruhestand tretenden Versicherungsagenten ist die Gewissheit, auch ohne Nachfolger in den Genuss des Ausgleichsanspruchs zu kommen.

>> Hier weiterlesen im Teil 6 der Serie Unternehmensnachfolge
>> Hier weiterlesen im Teil 4 der Serie Unternehmensnachfolge

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