02.10.2023
Ausgleich der kalten Progression
Der Progressionsbericht des Finanzministeriums bildet die Grundlage für die Entscheidungen bezüglich der Inflationsausgleichsmaßnahmen für das Jahr 2024
Demnach wird erwartet, dass die Inflation im Jahr 2024 bei 9,90 % liegt. Basierend auf Analysen des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) beläuft sich der Betrag, der zur Kompensation der sogenannten "kalten Progression" im Jahr 2024 erforderlich ist, auf 3,655 Milliarden Euro.
Um dieser kalten Progression entgegenzuwirken, wurde bereits die gesetzliche Regelung getroffen, die eine jährliche automatische Anpassung der Einkommensteuertarife vorsieht. Gemäß dieser Regelung sollen im Jahr 2024 2,471 Milliarden Euro durch eine Anpassung um zwei Drittel der Inflationsrate ausgeglichen werden. Die verbleibende Differenz von 1,184 Milliarden Euro - das verbleibende Drittel - kann vom Finanzminister für weitere Entlastungsmaßnahmen genutzt werden.
Im Unterschied zu 2023, als nur die ersten beiden Steuertarifstufen entlastet wurden, ist geplant, im kommenden Jahr alle Einkommensbezieher zu entlasten. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass das letzte Drittel für die Entlastung der untersten vier Steuertarifstufen verwendet werden soll. Die Anpassung der Tarifgrenzen wird gestaffelt erfolgen:
• Die erste Tarifstufe wird um insgesamt 9,6 % erhöht.
• Die zweite Tarifstufe wird um insgesamt 8,8 % erhöht.
• Die dritte Tarifstufe wird um weitere insgesamt 7,6 % erhöht.
• Die vierte Tarifstufe wird um weitere insgesamt 7,3 % erhöht.
Die neuen Tarifgrenzen werden wie folgt festgelegt:
• Bis 12.816 Euro (0 % Steuersatz)
• Bis 20.818 Euro (20 % Steuersatz)
• Bis 34.513 Euro (30 % Steuersatz)
• Bis 66.612 Euro (40 % Steuersatz)
• Bis 99.266 Euro (48 % Steuersatz)
• Über 99.266 Euro (50 % Steuersatz)
Die Maßnahmen zur Abgeltung der Auswirkungen der kalten Progression werden positiv bewertet, da sie zu einer umfassenden und langfristigen Entlastung der Arbeitnehmer führen. Davon profitieren sowohl angestellte Arbeitnehmer als auch selbstständige Unternehmer, die einkommensteuerpflichtig sind. Weitere Vorteile dieser strukturellen Änderungen sind:
• Ein jährlicher Kaufkraftausgleich, der von der Inflationsentwicklung abhängig ist.
• Erhöhte Planungssicherheit und eine gleichmäßigere Einkommensentwicklung für einkommensteuerpflichtige Unternehmer und angestellte Arbeitnehmer.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung folgende Maßnahmen angekündigt:
• der Ausweitung der steuerlichen Begünstigungen von Überstunden von 86 auf 120 Euro bzw. befristet auf zwei Jahre zudem der monatliche Freibetrag für 18 Überstunden auf 200 Euro,
• der Erhöhung des Gewinnfreibetrags von 30.000 auf 33.000 Euro
• der Erhöhung des Kindermehrbetrags von 550 auf 700 Euro,
• der Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten,
• der Verlängerung der Homeoffice-Regelung,
• der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
• sowie die volle Anpassung der Absetzbeträge.