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30.09.2020

AGENT-LETTER 09/2020

Erfolg: Weiterbildungsverpflichtung gilt im Jahr 2020 auch bei 100% vereinfachtem Lernen als erfüllt

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD und ihre Umsetzung im nationalen Recht haben eine Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler eingeführt, um „ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht“. Mit den §§ 2 bzw. 3 des Lehrplans der Versicherungsagenten wurde das Verhältnis der Anteile zwischen Präsenzveranstaltungen und sogenanntem „vereinfachtem Lernen“ wie zB Webinaren festgelegt, welches „ausgewogen“ sein soll.

Vor dem Hintergrund einer nie dagewesenen Situation, die COVID-19 mit dem Lockdown und anderen Einschränkungen herbeigeführt hat, wurde das Bundesgremium schon früh mit Umständen konfrontiert, die die Sicherstellung eines „ausgewogenen Verhältnisses“ im herkömmlichen Sinne konterkarieren. Bereits im April 2020 nahm Bundesobmann Horst Grandits erste Sondierungsgespräche zu Fragen möglicher Erleichterungen für unsere Mitglieder mit dem BMDW auf. Im August 2020 wurde dann nach kammerinterner Abstimmung mit den Maklern ein offizielles Schreiben mit einer rechtlichen Interpretation des Begriffes „ausgewogen“ an das Ministerium übermittelt.

Das BMDW als Aufsichtsbehörde folgt nun mit seinem Antwortschreiben der Rechtsansicht des Bundesgremiums der Versicherungsagenten, wonach für die besondere Situation in 2020 etwa unter Einbeziehung der (nicht ausreichend) vorhandenen Weiterbildungspräsenzangebote sowie des Alters oder des Gesundheitszustandes der Weiterbildungsverpflichteten auch Weiterbildung bis zu 100% in Form vereinfachten Lernens als „ausgewogenen Verhältnis“ zulässig ist.

Auszug Schreiben BMDW vom 29.9.2020:
Die Interpretation der beiden Fachverbände wird im Ergebnis unter der Maßgabe bestätigt, dass die Auslegung des Begriffes des „ausgewogenen Verhältnisses“ zwischen Präsenzveranstaltungen und Veranstaltungen des vereinfachten Lernens unter Einbeziehung der im jeweiligen Einzelfall real gegebenen bzw. angebotenen Möglichkeiten, etwa unter anderem auch unter Berücksichtigung etwa des Alters und des Gesundheitszustandes des jeweiligen Gewerbetreibenden zu erfolgen hat.

Lehrplan für Weiterbildung der VA

Was bedeutet das in der Praxis?

Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Weiterbildungsangebote in Form vereinfachten Lernens immer mit einer Lernerfolgskontrolle abschließen müssen. Für die Vorlage der Teilnahmebestätigungen gegenüber der Behörde ist gem. § 137b Abs. 3 GewO der Gewerbetreibende selbst verantwortlich. Formerfordernisse gibt es keine, jedoch sollten nach Auffassung des Bundesgremiums folgende wesentliche Inhalte abgebildet sein:

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